
Verfahren zu den Elternbeiträgen während der Schließung der Kindertageseinrichtungen (einschießlich Hort)
Die Gemeinde Zeithain hat wegen der Schließung der Kindereinrichtungen (einschl. Hort) - wie bereits an dieser Stelle mitgeteilt - für Januar 2021 zunächst keine Elternbeiträge eingezogen. Selbstzahler mussten entsprechend keinen Elternbeitrag überweisen. Gemeinsam mit Vertretern des Gemeinderates wurde nunmehr folgendes Verfahren verbindlich festgelegt:
Durch den Lockdown im Zeitraum 14. Dezember 2020 bis aktuell 07. Februar 2021 wird von Eltern/Sorgeberechtigten, die ihr/e Kind/er nicht in die Kindereinrichtung bringen konnten, KEIN Elternbeitrag für Januar und/oder Februar 2021 erhoben. Dies gilt ausdrücklich aber nicht für die Fälle, in denen eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird/wurde (grundsätzlich unabhängig vom Umfang). Die Einrichtungen arbeiten aktuell der Gemeindeverwaltung die Daten für die Umsetzung zu. Die Abbuchung wird in diesen Fällen zeitnah erfolgen. Betroffene Selbstzahler (mit Inanspruchnahme der Notbetreuung) überweisen bitte den Elternbeitrag für Januar 2021 ebenfalls in den nächsten Tagen und für Februar 2021 fristgemäß.
HINWEIS: Alle Eltern mit erstmaliger Inanspruchnahme der Notbetreuung bitten wir, die betreffende Einrichtung mindestens 1-2 Tage vor Beginn zu informieren und in diesem Zusammenhang den Anspruch auf Notbetreuung mit der Leitung vorzuprüfen. Nur so kann u. a. auch die Betreuung personell geplant und gesichert werden.
Lockdown wird wie angekündigt verlängert - Freistaat Sachsen erlässt neue Corona-Schutz-Verordnung ab 11.01.2021
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Sächsische Kabinett am 08.01.2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Konferenz der MinisterpräsidentInnen der Länder und der Bundeskanzlerin vom 05.01.2021 gingen dabei grundsätzlich in der Verordnung auf. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11.01. bis einschließlich 07.02.2021 und damit eine Woche länger als zunächst beabsichtigt. Sie dauert damit bis zum Ende der vorverlegten Winterferienwoche. Im Wesentlichen gelten die Regelungen der bis zum 10.01.2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem wurden folgende Regelungen neu aufgenommen:
- Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken.
- Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen werden nochmal verschärft. Erlaubt sind nur noch Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften - wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Kindertagesstätten und Internate weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 07.02.2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18.01.2021 unter strengen Hygieneregeln wieder besuchen. Der Unterricht wird deshalb aus Infektionsschutzgründen u. a. in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 - 4) sowie für Kita- und Hortkinder kann weiterhin eine Notbetreuung unter stringenter Umsetzung der Voraussetzungen angeboten werden. Weiterhin ist dazu das vollständige ausgefüllte
Formular in der Kindereinrichtung/Grundschule vorzulegen. Bereits in den Einrichtungen vorliegende Formulare auf Grund des Lockdowns seit 14.12.2020 behalten ihre Gültigkeit und müssen bei keinen inhaltlichen Änderungen NICHT erneut vorgelegt werden.
Zudem werden die beiden Winterferienwochen gesplittet. Die erste Ferienwoche ist demnach nun vom 01.02 - 05.02.2021. Die zweite Ferienwoche wird dann in die Karwoche vor Ostern verlegt. Insoweit verlängern sich die Osterferien um diese Woche.
Link zu Informationen zum Elternbeitrag in der Gemeinde Zeithain
Startseite des Freistaates Sachsen zum Corona-Virus
Seite des Freistaates Sachsen zu Kitas u. Schulen
Startseite des Landkreises Meißen zum Corona-Virus
Corona-Virus: Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung können entschädigt werden
Nach der Änderung von § 56 Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 27.03.2020 können Eltern bzw. deren Arbeitgeber den entstandenen Verdienstausfall bei eigener Kinderbetreuung wegen einer nicht möglichen Notbetreuung in der Kindereinrichtung/Grundschule nach einer Schließung auf Grund des Infektionsschutzes teilweise erstattet bekommen. Nähe Informationen können Sie der folgenden
Pressemitteilung der Landesdirektion Sachsen
entnehmen. Der folgende Link führt sie zudem direkt auf die
Informationsseiten der Landesdirektion Sachsen zum Erstattungsverfahren
als dafür zuständige Behörde.
Die in Sachsen für die Auszahlung der Entschädigung zuständige Landesdirektion Sachsen (LDS) hat mit einer Pressemitteilung vom heutigen Tag darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich ein Online-Assistent entwickelt wurde, der über Amt24 nutzbar ist. Antragsteller können nun ein persönliches Servicekonto im Amt24 anlegen, den Antrag komplett online ausfüllen, die notwendigen Nachweise per Mausklick beifügen und den Antrag elektronisch an die Landesdirektion übermitteln. Auch der Bescheid der Landesdirektion wird anschließend elektronisch an das Servicekonto-Postfach der Antragsteller übermittelt. Die Antragstellung ist somit ab sofort auch online über diesen Link möglich.
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